Die Evaluation der Waffenverbotszone in Leipzig & was die Sicherheitsbehörden daraus schlussfolgern

Ein Gastbeitrag von Florian Krahmer, Politikwissenschaftler und Gewinner der Klage gegen das „Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände“ im Rahmen der Waffenverbotszonenverordnung am OVG Bautzen.

Die Kritik, die wir bereits vor der Studie an deren Konzeption geübt haben, findet ihr hier: https://copwatchleipzig.home.blog/evaluation-der-wvz/evaluation-der-waffenverbotszone-kritik-an-der-studie/. Ein Kommentar von uns zum „Bürgerdialog“ zur WVZ-Evaluation am 19.07.21 mit Ordnungsbürgermeister, Polizeipräsident Leipzig und den 2 verantwortlichen Wissenschaftlern folgt.

Inhalt

1. Vorbemerkung

2. Eine Evaluation die Keine ist

3. Was hat die Evaluation evaluiert?

4. Bewusst ausgenutzt Interpretationsspielräume

„Die Evaluation der Waffenverbotszone in Leipzig & was die Sicherheitsbehörden daraus schlussfolgern“ weiterlesen

Die faktische Abschaffung der Waffenverbotszone

#WVZabschießen Die Leipziger Waffenverbotszone ist faktisch abgeschafft! #SozialeSicherheitstärken

English below

Auf der Pressekonferenz1 am 9.6.21 verkündete der sächsische Innenminister, dass die Waffenverbotszone auf der Leipziger Eisenbahnstraße bald „überwunden“ werden soll. Der Leipziger Polizeipräsident ergänzte, dass die Polizei daher ihre Kontrollpraxis bezüglich dem Mitführen von Waffen ebenso anpassen werde, wie sie es schon nach dem Urteil des OVG Bautzen vom 24.3.21 getan hätten. Dieses hatte die Verordnung über das Verbot zum Mitführen von gefährlichen Gegenständen für rechtswidrig erklärt.

Ein Erfolg der sozialen Bewegung

„Die faktische Abschaffung der Waffenverbotszone“ weiterlesen

„Gefährliche Gegenstände“ sind in der WVZ nicht mehr verboten

*English below*

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen kippt „Verordnung über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig“ heute, am 24.03.2021.

Damit erklärt das Gericht nach einem Normenkontrollantrag eines Anwohners eine der 2 Verordnungen der #Waffenverbotszone für unwirksam.
Das Verbot Waffen i.S.d. Waffengesetzes mitzuführen bleibt bestehen und damit auch die Möglichkeit zu verdachtsunabhängigen Kontrollen, da gegen diese Verordnung in diesem Verfahren nicht geklagt wurde. Das Urteil von heute ist demnach nur ein Teilerfolg!

Polizei und Innenministerium konnten nicht belegen, dass durch das Mitführen von gefährlichen Gegenständen (beispielsweise Schlagstöcke, Messer, Baseballschläger, Scheren, Nagelfeilen, Rasierklingen oder Reizgas) typischerweise die Gefahr eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
Eine generelle Häufung von „Rohheitsdelikten“ im Bereich der #Eisenbahnstraße reiche nicht aus, sondern über solche „Gefahrenverdachte“ könne nur das Parlament entscheiden. Zuständigkeit des Innenministeriums, Bestimmheit und Verhältnismäßigkeit wurde vom OVG daher gar nicht erst geprüft.


Unser Ziel bleibt deshalb das gleiche: die #WVZ muss komplett abgeschafft werden, der Rückgriff auf sog. „gefährliche Orte“ muss unterbleiben! Doch auch mit der Abschaffung der #WVZ, werden racial profiling und andere diskriminierende Kontrollen nicht einfach von der #Eisenbahnstraße verschwinden. Eine solidarische Nachbar*innenschaft und kritische Beobachter*innen werden weiter unerlässlich sein, um rechtswidrigem Handeln der Polizei Einhalt zugebieten.

Doch heute freuen wir uns auch ein bisschen, dass unter unserer Beteiligung neben dem parlamentarischen (Stadtrat) auch der juristische Anknüpfungspunkt im Kampf gegen die Waffenverbotszone Erfolg hatte. Wir fordern, dass der Innenminister #WöllerRücktritt weitere Faxen sein lässt und vor seinem wohl verdienten Rücktritt auch die WVZ-Verordnung für Waffen im technischen Sinne zurück nimmt.

„„Gefährliche Gegenstände“ sind in der WVZ nicht mehr verboten“ weiterlesen

Evaluation der Waffenverbotszone: Kritik an der Studie

Leipzig, 21.10.2020

Statement zur Anwohner*innenbefragung

zur Untersuchung des Zusammenhangs von Wohnzufriedenheit und Sicherheitsempfinden unter Berücksichtigung der Waffenverbotszone Eisenbahnstraße“.

Mit bereits einem Jahr Verzögerung wird es in den folgenden Monaten zur Auswertung der 2018 installierten Waffenverbotszone um die Eisenbahnstraße kommen. Auf Druck von zivilgesellschaftlichen Initiativen und und Fraktionen des Leipziger Stadtrates konnte eine Befragung von Anwohnenden erwirkt werden. Für die Erstellung des Fragebogens beauftragte die sächsische Polizeihochschule das Institut für Soziologie der Universität Leipzig. Im September 2020 wurden die Fragebögen zur Untersuchung des „Zusammenhangs von Wohnzufriedenheit und Sicherheitsempfinden“ „unter Berücksichtigung der Waffenverbotszone Eisenbahnstraße“ an 3000 Personen in den angrenzenden Stadtteilen Volkmarsdorf und Neustadt-Schönefeld verschickt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass es zu dieser Befragung gekommen ist. Uns ist die gewissenhafte und kompetente Entwicklung des Fragebogens durch Prof. Kurt Mühler und der am Projekt Mitarbeitenden bewusst. Wir hoffen, dass dies als solidarische Kritik der Projektgruppe gegenüber aufgenommen wird. Im Folgenden werden wir also problematische Punkte im Sampling und am Fragebogen an sich herleiten und Aspekte betonen, die hinsichtlich der kommenden Auswertung beachtet werden müssen.

Vorangestellt der womöglich wichtigste Punkt: Ein kausaler Zusammenhang zwischen einem gesteigerten/verminderten Sicherheitsgefühl und der Wirksamkeit der Waffenverbotszone wird mit dem Mittel des Fragebogens nicht herstellbar sein. Zahlreiche verschiedene Faktoren beeinflussen das Gefühl von Sicherheit. Die real auftretende Kriminalität spielt dabei möglicherweise eine untergeordnete Rolle. Es ist für die wissenschaftliche Betrachtung zweifellos relevant, ob sich die Leute im Viertel nun sicherer fühlen und ob sie Dynamiken und Veränderungen bemerken. Dies kann jedoch ganz unterschiedliche Gründe haben: u.a. tendenziöse Berichterstattung, Gentrifizierung, Vorprägungen und der Zuzug/Wegzug bestimmter Personengruppen, das Milieu der Befragten und weitere Punkte wirken sich auf Wahrnehmung und Empfinden von Sicherheit aus.

1. Fragebogen

A

Insgesamt erscheint uns der Teil der Fragen zur Betroffenheit durch polizeiliche Kontrollen als zu gering. Qualitative Interviews von Betroffenen und Polizist*innen wären insbesondere nötig, um spezielle Auswirkungen der Waffenverbotszone auf das Sicherheitsempfinden und andere Empfindensbereiche sichtbar zu machen.

B

Uns liegen freilich nur wenige Fragebögen vor, allerdings sind diese nicht randomisiert, sondern haben die gleichen Anordnung von Fragen und Antwortmöglichkeiten. Sollte dies bei allen 3000 Fragebögen der Fall sein, lautet die Kritik (auch für C):

Zu Befragende reagieren im Allgemeinen stark auf die ersten Antwortmöglichkeiten.

Über die Reihenfolge der Antwortkategorien ist eine Verschiebung der Antworten zu „negativeren“ Antworten zu erwarten. Methodisch besser wäre es gewesen, 50% der Fragebögen von negativ zu positiver Anordnung, 50% umgekehrt zu gestalten. Dieser Punkt gilt für beinahe alle Fragen. Wir betonen jedoch, dass es aus unserer Sicht hier allerdings keinen strukturell angelegten Bias nach politisch „gewollten“ Antworten o.ä. zu geben scheint.

Wegen des oben beschriebenen Effekts werden positiven suggestiven Antwortmöglichkeiten normalerweise auch negative gegenübergestellt.

Beispiel: „Im Allgemeinen sind die Polizist*innen freundlich“.

C

Für die kommende Auswertung erscheint uns dieser Aspekt als besonders beachtenswert:

Insgesamt scheint der Fragebogen sehr sensitiv auf sogenannte „Order-Effects“ zu sein: in den uns vorliegenden Fragebögen werden die Befragten zuerst darauf „geprimed“ über Gefährdungslagen nachzudenken (Fragen 5-15). Im Nachgang werden sie zu Mitteln der Verbesserung der Sicherheitslage unter besonderer Bezugnahme auf Polizeipräsenz befragt (Fragen 16-20). Erst danach geht man auf persönliche (potentiell negative) Erfahrungen mit der Polizei ein (Fragen 21-24). Diese Frageblöcke müssten unserer Meinung nach unbedingt in unterschiedlichen Reihenfolgen an die Befragten gegeben werden, um sinnvolle Antworten für die Frage nach der wahrgenommenen Akzeptanz der Polizei für die Lösung etwaiger „Bedrohungslagen“ zu erhalten. Sollte eine solche Randomisierung vorgenommen worden sein, so geht diese aus den uns vorliegenden Bögen nicht hervor.

2. Sampling:

A

Die Zusammenstellung der Personen, die Fragebögen erhalten haben, erfolgte zufällig über die Meldebehörden. Infolgedessen schließt es Menschen aus, die nicht im relevanten Gebiet gemeldet, aber wohnhaft, häufig vorort sind und/oder einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehen. Somit sind auch Menschen mit illegalisiertem oder wohnungslosem Status nicht inbegriffen. Deren Empfinden und Gedanken zu Sicherheit und Wohnzufriedenheit sowie Emotionen und Positionen zur Polizei dürften sich spezifisch und unterschiedlich ausprägen.

B

Die Erklärung zum Datenschutz könnte zu problematischen Verzerrungen im Sampling führen. Zum einen wird die Polizeihochschule als Auftraggeberin hervorgehoben. Zum anderen wird die Anonymität der Studie eher verklausuliert vorgetragen. Daher ist eine merkliche Verschiebung in der Repräsentativität der zurückgesendeten Fragebögen weg von Personen zu erwarten, die im Besonderen von negativen Vorerfahrungen im Umgang mit der Polizei geprägt sind.

C

Einerseits befürworten wir das Transparenzbestreben in der Kenntlichmachung einer polizeilichen Institution als Auftraggeberin. Andererseits wird dies vor einer wissenschaftlicher Betrachtung fragwürdig. Es ist möglich, dass das Antwortverhalten hierdurch stark beeinflusst wird. Eine sogenannte „Blindheit“ der Befragten hätte diese Möglichkeit ausgeschlossen.

Es bleibt abzuwarten, wie hoch oder niedrig die Rücklaufquote der Bögen sein wird. Bedingt repräsentativ für die Diversität der Milieus und Individuen in den betreffenden Stadtteilen bleibt die Umfrage in jedem Fall (siehe 2A). Insgesamt wird aber hinsichtlich der Verwendung der gesammelten Antworten für die gesamte Evaluation der Waffenverbotszone darauf zu achten sein, inwiefern zulässige und unzulässige Schlüsse für eine Aufrechterhaltung dieser gezogen werden.

Evaluation der WVZ

Abschaffung der WVZ zum 15.3.21

 

Update, 19.2.2021:

Der Stadtrat Leipzig hat den OBM verpflichtet sich für die Abschaffung der Waffenverbotszone bei dem für die Entscheidung verantwortlichen Innenminister #WöllerRücktritt einzusetzen: Sollte die Evaluation bis zum 15.3.21 nicht vorliegen, mit sofortiger Wirkung, ansonsten bis zum 30.6.21.

https://www.l-iz.de/politik/leipzig/2021/02/der-stadtrat-tagt-stadtraete-wollen-abschaffung-der-waffenverbotszone-375003

Update, 10.1.2021:

https://www.l-iz.de/politik/leipzig/2021/01/Seit-wann-bestimmt-das-Leipziger-Ordnungsamt-die-Haltung-der-Stadt-zur-Waffenverbotszone-367599

Update, 4.9.2020:

Seit heute (3.9.2020) werden Fragebögen für Anwohnende zur Evaluation der Waffenverbotszone Eisenbahnstraße Leipzig verteilt. Darum hier Links für Hintergründe zur #wvzabschießen, Evaluation & unsere Kritikpunkte. https://copwatchleipzig.home.blog/zwischenbilanz/ https://copwatchleipzig.home.blog/evaluation-der-wvz/

Wir arbeiten gerade an einer kritischen Stellungnahme bzgl. der Fragebögen zur “Evaluation” der Waffenverbotszone Leipzig. Wir werden auch Flyer mit unseren Kritikpunkten zur WVZ an Anwohnende verteilen. Hier ausführlich, auch Englisch und Arabisch: https://copwatchleipzig.home.blog/einrichtung-der-waffenverbotszone/

English: As of today (3.9.2020), questionnaires for residents are being distributed for the evaluation of the so called Waffenverbotszone on Eisenbahnstraße, Leipzig. We are currently working on a critical statement regarding the questionnaires for the “evaluation” of the WVZ.

Here you find more information about our critique (also in English):
https://copwatchleipzig.home.blog/einrichtung-der-waffenverbotszone/ (+Arabisch عربى)

https://copwatchleipzig.home.blog/zwischenbilanz/

https://copwatchleipzig.home.blog/evaluation-der-wvz/

 

November 2019:

Wir haben mit dem Stadtrat Leipzig erwirken können, dass soziale Institutionen und die Anwohner*innen in den Evaluationsprozess mit einbezogen werden. Insbesondere soll dabei die Wahrnehmung von Rassismus und Klassismus Betroffenen berücksichtigt werden, da diese durch diskriminierendes Profiling (institutioneller Rassismus) öfter Ziel von polizeilichen Kontrollen und Kriminalisierung sind.

https://www.deutschlandfunkkultur.de/waffenverbotszone-in-leipzig-der-verdacht-soll-untersucht.1001.de.html?dram:article_id=471137

„Insgesamt sollen bei einer Zufallsstichprobe 3000 Personen ausgesucht werden, die Fragebögen erhalten, teilte die Polizeischule mit. Dazu kämen zehn bis 15 Interviews mit ausgesuchten Experten. „Unser Ziel ist es, die Sichtweise der verschiedenen gesellschaftlichen Akteure in und um der Leipziger Eisenbahnstraße abzubilden, die mit der Waffenverbotszone in Verbindung stehen“, so Schöne.“

https://www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/Evaluation-der-Leipziger-Waffenverbotszone-beginnt-im-Fruehjahr

 

Um unsere Kritik noch mal zu verbreiten, haben wir in vielen Briefkästen in der WVZ Flyer verteilt. Dabei haben wir insbesondere darauf hingewiesen, dass bei der Beantwortung der Fragebögen nicht nur die eigene Betroffenheit, sondern auch die Auswirkungen auf gesellschaftlich Margnalisierte und das Leben im Viertel, sowie die grundsätzliche Bedeutung immer mehr staatlicher Überwachungsinstrumente berücksichtigt werden soll.

 

Zum Ausdrucken:

Zwischenbilanzen

Auswertung der Kontrollen und Funde in der Waffenverbotszone

  1. Halbjahr (Nov-März 2018/19)
    wvzzwischenbilanz
  2. Halbjahr (April-Sept 2019)
    wvz-kontrollen nach einem Jahr
  3. Halbjahr (Okt-April 2019/20)
    WVZ-Kontrollen 3. Halbjahr

WVZ Kontrollen 1. Halbjahr

*An interim balance – English below*

Die Waffenverbotszone im Leipziger Osten ist jetzt ein halbes Jahr alt. Zeit, um Zwischenbilanz zu ziehen.

Wir haben viele Kontrollen selbst erlebt oder erzählt bekommen. Wir wissen, wer Ziel von polizeilichen Maßnahmen wurde, warum und wie diese Menschen behandelt wurden.

Durch monatliches Abfragen der Ergebnisse der Polizei können wir diese Erfahrungen quantitativ einordnen. Es wird klar, wie viel Mehraufwand für die Polizei entsteht, die ja ihre Überbelastung schon seit Jahren beklagt, wie viele Grundrechtseingriffe erduldet werden mussten – und wofür?!

Oft genug haben wir die Sinnlosigkeit dieser autoritären Maßnahme hervorgehoben. Die Waffenverbotszone weiter aufrecht zu erhalten ist nicht nur in sozialer, demokratischer und libertärer Hinsicht ein Fehler, sie geht auch fast vollkommen an den vorher gefassten Zielsetzungen vorbei.

„Kontrollen […] werden sowohl im Rahmen zentral geplanter Einsätze als auch im Zuge des täglichen Dienstes des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt. Eine gesonderte Statistik zu den durchgeführten Kontrollen im Sinne der Fragestellung wird nicht geführt.“

Die aufgeführten Kontrollen stellen somit nur die Schwerpunkteinsätze dar, die auch kontrolliert sind. Die Kontrollen, die der Streifendienst zusätzlich vornimmt, sind nicht dokumentiert und auch nicht in der Quote unten berücksichtigt. Eine Nachprüfung, warum Menschen kontrolliert wurden, ist somit nur in berichteten Fällen möglich. Allerdings wird oft keine Rechtsgrundlage von den agierenden Beamten genannt bzw. immer wieder die WVZ vorgeschoben. Die Verordnung ist jedoch keine Rechtsgrundlage für Kontrollen!2 (UPDATE: Seit Einführung des neuen Polizeigesetzes ist dies nun doch direkt durch die WVZ möglich). Auch mit der Ausweispflicht sieht es ähnlich aus. Wenn die Polizeibeamt*innen ihren Dienstausweis verweigern, ist das rechtswidrig3. Die Rechtsunsicherheit und das fehlende Wissen der Betroffenen über ihre eigene Rechte werden zur systematischen Verletzung von polizeilichen Pflichten ausgenutzt.

Menschen, die kontrolliert wurden oder Kontrollen mitbekommen haben, teilen die Erfahrung, dass die Polizei klassistisch4 und rassistisch motiviert kontrolliert, selbst spielende Kinder sind betroffen.

Eltern sind sich unsicher, ob sie ihren Kindern Scheren mit in die Schule geben können – formal ist dafür eine Strafe von bis zu 1000€ angedroht. Die Kontrollen zielen vor allem PoC5, alternativ und prekär Erscheinende. Diese sowieso schon diskriminierten und exkludierten Personen werden so noch weiter ins Abseits gedrängt. Kann das der Sinn einer Maßnahme sein, die eigentlich dazu beitragen soll, dass sich Menschen hier sicherer fühlen?

Es folgt eine Auflistung der vorgenommenen Kontrollen seit Einrichtung der WVZ, der dabei festgestellten Verstöße, sowie der gemachten Funde. Die Divergenz zwischen den Funden und Verstößen rührt daher, dass eine Person mehrere Dinge dabei gehabt haben könnte.

November 20186

468 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen

9 Verstöße

20 Messer, zwei Tierabwehrsprays, ein Cuttermesser, eine Cuttermesserklinge, ein Glasschaber, eine Schere, ein Schraubendreher

(0,68 g Marihuana und 0,06 g Crystal – keine Verstöße gegen die WVZ-Verordnung)

Dezember 20187

79 Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

7 Verstöße

sechs Messer und ein Tierabwehrspray

Januar 20198

247 Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

13 Verstöße

elf Messer, drei Tierabwehrsprays, eine Rasierklinge, ein Elektroimpulsgerät

Februar 20199

268 PersonenkontrolIen/ldentitätsfeststellungen

6 Verstöße

vier Messer, eine Schere, eine Softairwaffe

März 201910

257 einzelne Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

16 Verstöße

zwölf Messer, ein Tierabwehrspray, drei Multifunktionswerkzeuge und eine Pistole

Bei 1319 Kontrollen wurden 51 Verstöße festgestellt. Das heißt, dass bei mindestens 96,13% NICHTS gefunden wurde.

[Update, 13.8.2020: Die Anzahl der Kontrollen bezieht sich nur auf die dokumentierten Schwerpunktmaßnahmen. Streifenkontrollen sind nicht dokumentiert und konnten somit auf Nachfrage bei der Staatsregierung auch nicht angegeben werden. (Vgl. http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2990&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined) Die Quote der „erfolglosen“ Kontrollen ist daher eigentlich weit, weit aus krasser.]

Bis auf die Quote, sind die Zahlen oft nicht aussagekräftig und geben nur bedingt Aufschluss über die tatsächliche Gefährlichkeit einer Person, bei der ein Gegenstand gefunden wurde, der gegen die Verordnung verstößt. Zunächst einmal gilt alles, was auch nur ansatzweise so aussehen könnte, als Messer. Auch die Omi, die einen Apfel im Rabet für ihre Enkel aufschneiden will, oder jemand, die*der sich unterwegs ein Brot schmieren will, ist im Sinne mit einem Messer bewaffnet. Näher beschrieben sind die Funde in den Anfragen nicht. In den wenigsten Fällen wird, so unterstellen wir, eine Person vorgehabt haben eine andere Person zu bedrohen oder zu verletzen. Über die Lächerlichkeit der Funde Schere, Glasschaber, Schraubendreher, Rasierklinge usw. müssen wir wohl kein Wort verlieren.

Bisher wurden 13 Bußgeldverfahren zu 60€, einmal zu 200€, einmal zu 250€ eingeleitet. Diese 60€ sind Anzeichen dafür, dass die Polizei einfach nur deshalb Strafen verhängt, weil es die Verordnung eben vorsieht, und nicht, weil von der Person eine tatsächliche Gefahr in irgendeiner Weise ausgegangen wäre. Diese Offensichtlichkeit hat wohl auch das Ordnungsamt erkannt.

Ein kurzsichtiger Schluss wäre, die Zahl damit zu erklären, dass sich jetzt alle Bürger*innen brav an die Verordnung halten und darum nur so wenig gefunden wurde. Die präventive Wirkung kann nicht abschließend ermittelt oder beurteilt werden. Menschen, die meinen ihre Schere oder ihr Taschenmesser zu brauchen und sich damit auch in der WVZ aufhalten, hält sie ohnehin nicht davon ab. Und es kann ebenso bezweifelt werden, dass diejenigen, die mit „richtigen“ Waffen herumlaufen, sich auch von ihr ernsthaft gestört fühlen.

Klar ist, dass die WVZ absolut ungeeignet ist das Viertel sicherer zu machen. Sicherheit wird nicht durch Polizeipräsenz und Repression erreicht. Die mehr als schmalen „Erfolge“, die in dem Fund der einen Pistole und ein paar Messern liegen, stehen außer Verhältnis zu den zahlreichen Grundrechtseingriffen, der Überwachung, den autoritären Maßnahmen, die unsere Demokratie aushöhlen. Wenn ein staatliches Mittel ungeeignet oder unverhältnismäßig ist, dann ist es verfassungswidrig und gehört sofort beendet.

Wir fordern darum die sofortige Abschaffung der WVZ-Verordnung, eine Stärkung solidarischer und kulturschaffender Projekte im Eisenbahnstraßenviertel und sozialstaatliche Absicherung für alle!

Copwatch Leipzig im Mai 2019

1 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/15525-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-november-2018

2  Die Eingriffsbefugnisse richten sich nach dem Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr und, wenn es den Verdacht einer Straftat gibt, der Strafprozessordnung. Nur, weil die WVZ ein „gefährlicher Ort“ im Sinne des Polizeigesetzes ist, dürfen Identitätsfeststellungen und Durchsuchung (mehr oder weniger) willkürlich durchgeführt werden.

3 Vgl. § 8 Satz 1 SächsPolG

4 Klassismus ist die strukturelle Diskriminierung armer und prekarisierter Menschen.

5 People of Color sind alle Menschen mit Rassismuserfahrungen.

6 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/15525-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-november-2018

7 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/16171-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-dezember-2018-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs

8 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/16521-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-januar-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs-6

9 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/16906-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-februar-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs

10 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/17187-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-maerz-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs-6

11 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/15525-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-november-2018

12 The powers of intervention are set by the Police Law (SächsPolG) for danger pevention and, if there is suspicion of a criminal offence, by the Code of Criminal Procedure (StPO). Only because the WVZ is a „dangerous place“ in the sense of the police law may identity findings and searches (more or less) be carried out arbitrarily.

13 Compare § 8 Satz 1 SächsPolG

14 Classism is the structural discrimination of poor and precarious people.

15 People of Color are all people with experiences of racism.

16 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/15525-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-november-2018

17 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/16171-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-dezember-2018-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs

18 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/16521-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-januar-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs-6

19 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/16906-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-februar-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs

20 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/17187-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-maerz-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs-6

WVZ Kontrollen 2. Halbjahr

Ein Jahr zu viel…

Eine Aufstellung der Kontrollen in der WVZ Eisenbahnstraße von April bis September 20191

Zum PDF: wvz-kontrollen nach einem Jahr

Nach einem Jahr Bestehen wird die Waffenverbotszone (WVZ) auf der Eisenbahnstraße in Leipzig durch die Polizei(hochschule) evaluiert. Wir starten gegen die Verlängerung eine Kampagne, die sich auch für soziale Lösungen für die bestehenden sozialen Probleme einsetzt (https://copwatchleipzig.home.blog/wvz-abschiesen/)

Mit diesem Text soll das 2. Halbjahr der WVZ ausgewertet werden.

Wir haben viele Kontrollen selbst erlebt oder erzählt bekommen. Wir wissen wer Ziel von polizeilichen Maßnahmen wurde, warum und wie diese Menschen behandelt wurden.

Durch monatliches Abfragen der Ergebnisse der Polizei können wir diese Erfahrungen quantitativ einordnen. Es wird klar wie viel Arbeitsaufwand die Polizei damit hat, die ihre Überlastung ja immer beklagt, wie viele Grundrechtseingriffe erduldet werden mussten und wofür?!

Oft genug haben wir die Sinnlosigkeit der autoritären Maßnahme hervorgehoben. Die Waffenverbotszone weiter aufrecht zu erhalten ist nicht nur in sozialer, demokratischer und libertärer Hinsicht ein Fehler, sondern auch kontrafaktisch.

Eine Nachprüfung, warum Menschen kontrolliert wurden, ist nur in berichteten Fällen möglich, da darüber keine Statistik geführt wird. Allerdings wird von Beamt*innen oft keine Rechtsgrundlage genannt bzw. immer wieder die WVZ vorgeschoben. Die Verordnung ist aber keine Rechtsgrundlage für Kontrollen!2

Auch mit der Ausweispflicht sieht es nicht gut aus. Wenn die Polizeibeamt*innen ihren Dienstausweis verweigern, ist das rechtswidrig.3 Die systematische Verletzung von polizeilichen Pflichten wird aufgrund der Rechtsunsicherheit und dem fehlenden Wissen über eigene Rechte ausgenutzt.

Die Kriterien für Ausnahmen vom Verbot für Anwohner*innen, Gewerbetreibende und weitere, sind außerdem nicht hieb- und stichfest. Waffen und gefährliche Gegenstände dürfen demnach mitgeführt werden, wenn sich diese in „verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern“ befinden. Wenn eben gerade kein Vorhängeschloss an einem Waffenkoffer hängt, darf der Gegenstand nicht „innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden“. Wie dies in der Praxis ermittelt wird, beantwortet die zitierte Anfrage4 nicht. Im Gegenteil wird mal wieder deutlich, dass auch dieser Verstoß vom Wohlwollen der Beamt*innen abhängig ist.

Menschen, die kontrolliert wurden oder Kontrollen mitbekommen haben, teilten ihre Erfahrungen mit uns: Klassistisch5 und rassistisch motiviert werden Menschen kontrolliert, auch spielende Kinder. „Der könnte gefährlich sein, weil er einen Bart trägt.“,“Der sieht gar nicht so aus, als ob er sich dieses Fahrrad leisten könne.“ und „Lass mal die junge Studentin kontrollieren, damit alle das Gefühl bekommen überwacht zu werden – nicht nur die schwarzen Männer“ könnten Überlegungen sein, die Polizist*innen, oft auch nur unbewusst, zu ihren Maßnahmen veranlassen. Eltern sind sich unsicher, ob sie ihren Kindern Scheren mit in die Schule geben können – formal ist das mit einer Strafe bis 1000€ angedroht.6 Getroffenen werden vor allem PoC7, alternativ und prekär Erscheinende. Die sowieso schon diskriminierten und exkludierten Personen werden so noch weiter ins Abseits gedrängt. Kann das der Sinn einer Maßnahme sein, die eigentlich dazu beitragen soll, dass sich Menschen hier sicherer fühlen?

Es folgt eine Auflistung der vorgenommenen Kontrollen und Verstöße, sowie den Funden. Die Divergenz zwischen den Funden und Verstößen kommt vermutlich daher, dass eine Person mehrere Dinge dabei gehabt haben kann.

April 20198

301 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen

15 Verstöße

14 Messer, ein Tierabwehrspray, eine selbstgebaute Hieb- und Stichwaffe

Mai 20199

234 Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

8 Verstöße

fünf Messer, eine Machete, eine Schusswaffe und ein Elektroimpulsgerät

Juni 201910

203 Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

8 Verstöße, 10 verbotene Gegenstände (erstmals wurde eine komische Aufteilung vorgenommen, die sich nicht mit den gefundenen Gegenständen deckt und uns unverständlich ist)

acht Messer, ein Reizstoffsprühgerät, eine Kette mit Hakenklingen

Juli 201911

263 PersonenkontrolIen/ldentitätsfeststellungen

12 Verstöße + 23 verbotene Gegenstände

dreizehn Messer, eine Schere, eine Softairwaffe, sechs Reizstoffsprühgeräte, einen Teleskopstab, einen Baseballschläger

August 201912

144 einzelne Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

11 Verstöße

elf Messer, zwei Reizstoffsprühgeräte und ein Teleskopschlagstock

September 201913

242 einzelne Personenkontrollen/Identitätsfeststellungen

3 Verstöße

vier Messer

Die Zahlen sind oft nicht aussagekräftig und geben nur bedingt Aufschluss über die tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies ist aber die Voraussetzung für präventiv-polizeiliches Eingreifen.

Zunächst mal gilt alles, was auch nur ansatzweise so aussehen könnte, als Messer. Das heißt auch, dass die Omi, die einen Apfel im Rabet für ihre Enkel aufschneiden will, oder jemand, die*der sich unterwegs ein Brot schmieren will, ein Messer bei sich hat. Näher beschrieben sind die Funde in den Anfragen nicht. In den wenigsten Fällen wird, so unterstellen wir, jemand vorgehabt haben jemanden zu bedrohen oder zu verletzen.

Bei 1387 Kontrollen wurden 57 Verstöße festgestellt. Das heißt, dass bei 95,9 % NICHTS gefunden wurde. In dem Zeitraum wurden neunzehn Bußgeldverfahren zu 60 €, drei zu 90 €, zwei zu 120 € und zwei zu 150 € eingeleitet. Diese 60€ sind Zeichen dafür, dass man einfach nur bestraft, weil es die Verordnung halt vorsieht, nicht, weil die Person irgendwas „schlimmes“ vorhatte. Das ist eine wirklich klägliche Bilanz.

[Update, 13.8.2020: Die Anzahl der Kontrollen bezieht sich nur auf die dokumentierten Schwerpunktmaßnahmen. Streifenkontrollen sind nicht dokumentiert und konnten somit auf Nachfrage bei der Staatsregierung auch nicht angegeben werden. (Vgl. http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2990&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined) Die Quote der „erfolglosen“ Kontrollen ist daher eigentlich weit, weit aus krasser.]

Ein falscher Schluss wäre, die Zahl damit zu erklären, dass sich jetzt alle Bürger*innen brav an die Verordnung halten und darum nur so wenig gefunden wird. Die präventive Wirkung kann nicht abschließend ermittelt oder beurteilt werden. Menschen, die meinen ihre Schere oder ihr Taschenmesser zu brauchen und sich damit auch in der WVZ aufhalten, hält das ja nicht ab. Und auch nicht diejenigen, die mit „richtigen“ Waffen herumlaufen. Es bestraft nur, falls sie entdeckt werden. Da sollten uns eher mit Kriegs- und Schusswaffen ausgestattete Nazi-Netzwerke besorgen, oder dass die Polizei und Bundeswehr ihre Waffen ständig „verliert“.

Klar ist, dass die WVZ absolut ungeeignet ist das Viertel sicherer zu machen. Sicherheit erhält man nicht durch Polizeipräsenz und Repression. Die eigentlich nicht existenten „Erfolge“, die vielleicht in dem Fund der einen Schusswaffe oder ein paar Messern liegt, stehen außer Verhältnis zu den zahlreichen Grundrechtseingriffen, der Überwachung, der autoritären Maßnahmen, die unsere Demokratie aushöhlen. Wenn ein staatliches Mittel ungeeignet oder unverhältnismäßig ist, dann ist es verfassungswidrig und gehört sofort beendet.

Wir fordern darum die sofortige Außerkraftsetzung der WVZ-Verordnung, eine Stärkung solidarischer und kulturschaffender Projekte im Eisenbahnstraßenviertel und sozialstaatliche Absicherung für alle!

1 Der Text stellt eine aktualisierte Version unserer Zwischenbilanz dar (https://copwatchleipzig.home.blog/zwischenbilanz/).
2 Die Eingriffsbefugnisse richten sich nach dem Polizeigesetz zur Gefahrenabwehr und, wenn es einen Verdacht einer Straftat gibt, der Strafprozessordnung. Mit dem neuen SächsPolG werden anlasslose Kontrollen in WVZ nun direkt ermöglicht.
3 Vgl. § 8 Satz 1 SächsPolG
5 Klassismus ist die strukturelle Diskriminierung armer und prekarisierter Menschen.
6 Bei dem Mitführen von Scheren kommt es vor allem auf die Umstände (sprich das Wohlwollen der Beamt*innen an: https://kleineanfragen.de/sachsen/6/18166-scheren-als-gefaehrliche-gegenstaende-in-waffenverbotszonen-nachfrage-zur-kleinen-anfrage-in-drs-6-17829
7 People of Color sind alle Menschen mit Rassismuserfahrungen.

WVZ-Kontrollen 3. Halbjahr (Oktober 2019 – April 2020)

Copwatch Leipzig, 3. Juli 2020

I. Kampagne

Schon im Sommer letzten Jahres begannen wir mit der Organisation einer Kampagne gegen die Waffenverbotszone. Unter dem Label „#WVZ abschießen – soziale Sicherheit stärken!“ fanden eine Demo1, Informations- und Diskussionsveranstaltungen2, Vernetzung und Gespräche im Viertel, Pressearbeit3 und viele weitere Aktionen4 statt. Außerdem haben wir einen Stadtratsbeschluss mit-initiiert, um die Anwohner*innen und insbesondere aufgrund von diskriminierendem Profiling intensiver Betroffene mit einzubeziehen. Für die Evaluationsbögen, die an 3000 Anwohnende nach dem Zufallsprinzip verteilt werden sollen, werden wir noch eine Briefkasten-Flyer-Aktion starten, um allen unsere wesentlichen Kritikpunkte5 zu vermitteln.

II. Stand der Evaluation

Wie in der Verordnung festgelegt, sollte die Evaluation nach einem Jahr stattfinden, wobei der zu evaluierende Zeitraum im November 2019 endete.6 Nun ist es schon Juli 2020 und mit der Evaluation (insbesondere die Befragung von Anwohner*innen und Expert*innen) wurde unseres Wissens nach noch nicht begonnen. Auf Nachfragen bei den Verantwortlichen der Polizeihochschule Sachsen und dem beteiligten Professor der Soziologie, Universität Leipzig wird angegeben, dass diese wohl im Herbst 2020 fertig sein wird bzw. begonnen werden soll – eine genaue Antwort gibt man uns leider nicht. Aufgrund dieser verspäteten Erhebung sind noch mal höhere Anforderungen an die Methodik und die Interpretation der Evaluation zu stellen, da ein Gewöhnungseffekt bei der Bevölkerung eintritt und viele die Frage nach ihrem Sicherheitsgefühl vor und nach der Einrichtung der WVZ bis 11/2019 nicht beantworten können. Dies darf aber dem Innenministerium nicht zu Gute kommen, wenn es verfassungsrechtlich höchst bedenkliche7 Verordnungen erlässt und diese dann erst verspätet „überprüft“.

III. Kontrollen, Funde und Bußgeldverfahren

In der Regel finden monatlich zwischen 10 und 20 Einsatzmaßnahmen (sog. Schwerpunktkontrollen) zur Kontrolle der Einhaltung der WVZ statt. Im April gab es diese wegen Corona nicht. Kontrolliert wurde natürlich trotzdem, nur nicht dokumentiert8 und somit auch nicht von uns ausgewertet.

Alle Antworten auf die Anfrage nach der Anzahl der Kontrollen und Verstöße umfasst nur gezielte Schwerpunktmaßnahmen und keine spontanen Straßenkontrollen durch Streifenpolizist*innen. Diese werden in Sachsen grundsätzlich nicht dokumentiert, weil die Polizei das Software-Tool dafür nicht beschafft hat. Die Anzahl der Kontrollen und vermutlich auch der Verstöße insgesamt ist also weitaus höher, als hier aufgeführt. Ein kleiner Trick des Innenministeriums, um das Ausmaß der täglichen Überwachung und Repression herunter zu spielen.

Zu weiteren Vorbemerkungen verweisen wir auf unsere beiden vorgehenden Berichte zum 1. und 2. Halbjahr.

Oktober 20199

229 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen bei Schwerpunktmaßnahmen

dabei 6 Verstöße

8 Messer, 1 Reizstoffsprühgerät

November 201910

200 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen bei Schwerpunktmaßnahmen

dabei 6 Verstöße

4 Messer, 1 Reizstoffsprühgerät, 1 Säbel, 1 Knüppel mit Handschlaufe

Dezember 201911

119 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen bei Schwerpunktmaßnahmen

dabei 4 Verstöße

5 Messer, 3 Reizstoffsprühgeräte, 1 Pyrotechnik, 1 Schlagring, 1 Nagelscherenhälfte

Januar 202012

219 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen bei Schwerpunktmaßnahmen

dabei 13 Verstöße

17 Messer, 3 Reizstoffsprühgeräte, ein Elektroschockgerät, 2 Schlagringe

Februar 202013

382 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen bei Schwerpunktmaßnahmen

dabei 18 Verstöße

14 Messer, 4 Reizstoffsprühgeräte, 1 Schreckschusspistole, 2 Paar Quarzhandschuhe

März 202014

217 einzelne Personenkontrollen/ldentitätsfeststellungen bei Schwerpunktmaßnahmen

dabei 20 Verstöße

18 Messer, 7 Reizstoffsprühgeräte, 1 Schreckschusspistole mit Munition, 1 Baseballschläger, 1 Schlagring, 2 Scheren

April 202015

keine Schwerpunktmaßnahmen, unbekannte Anzahl an Kontrollen

trotzdem 13 Verstöße

10 Messer, 6 Reizstoffsprühgeräte, 2 Elektroschocker, 1 Baseballschläger

Ordnungswidrigkeitsverfahren

Insgesamt wurden in diesem halben Jahr 21 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen eingeleitet. 11 mal 60€, 2 mal 90€, 6 mal 150€, 1 mal 120€, 1 mal 600€. Diese beziehen sich jedoch auf Kontrollen, die in den Vormonaten vorgenommen wurden und nur jetzt zum Abschluss kamen.

Quote

3. Halbjahr Oktober 2019-März 2020 (6 Monate):

Bei mindestens 1366 Kontrollen wurden 67 Verstöße festgestellt. Das bedeutet, dass bei 95,1 % der Kontrollen nichts gefunden wurde. Genau so, wie in den letzten Auswertungszeiträumen.

[Update, 13.8.2020: Die Anzahl der Kontrollen bezieht sich nur auf die dokumentierten Schwerpunktmaßnahmen. Streifenkontrollen sind nicht dokumentiert und konnten somit auf Nachfrage bei der Staatsregierung auch nicht angegeben werden. (Vgl. http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2990&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined) Die Quote der „erfolglosen“ Kontrollen ist daher eigentlich weit, weit aus krasser.]

Seit Bestehen der WVZ (17 Monate – November 2018 bis März 2020) wurden demnach bei mindestens 4072 Kontrollen 175 Verstöße festgestellt und 62 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Zu bedenken ist allerdings, dass die Owi-verfahren ca. 2 Monate hinter der Feststellung liegen und die folgenden Zahlen somit nur einen Eindruck vermitteln können: Nur ungefähr jeder Dritte „Verstoß“ wird auch geahndet, damit wird nur bei ungefähr 1,5% der Kontrollen etwas Strafwürdiges gefunden.

1 https://copwatchleipzig.home.blog/2019/11/23/wvz-abschiesen-soziale-sicherheit-starken-2/.

2 https://copwatchleipzig.home.blog/audiomitschnitte/.

3 https://copwatchleipzig.home.blog/presseschau/.

4 https://copwatchleipzig.home.blog/dates/.

5 https://copwatchleipzig.home.blog/einrichtung-der-waffenverbotszone/.

6 https://kleineanfragen.de/sachsen/6/18175-kontrollen-zur-einhaltung-der-waffenverbotszone-in-leipzig-juni-2019-aktualisierung-der-kleinen-anfrage-in-drs-6.

7 https://copwatchleipzig.home.blog/einrichtung-der-waffenverbotszone/; Burkhardt, Barskanmaz: Verfassungsrechtliche Bewertung der Vorschrift des § 21 Abs.2 Nr. 1 des ASOG Berlin– das Konzept der „kriminalitätsbelasteten Orte“, abrufbar unter https://kop-berlin.de/files/175.

8 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2320&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

9 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=422&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

10 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=739&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

11 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1098&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

12 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1539&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

13 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=1865&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

14 edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=2320&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=1&dok_id=undefined.

15 Ebd.

*English*

„Zwischenbilanzen“ weiterlesen

Verdachtsunabhängige Kontrolle nicht gefallen lassen!

Do not put up with suspicion-independent control!

*English below*

Nach tiefgründiger Beschäftigung mit der neuen Verordnung der Waffenverbotszone (http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf) sind wir zusammen mit Anwält*innen und Expert*innen für Innenpolitik zu dem Schluss gekommen, dass durch die Verordnung gar keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen ermöglicht werden. Lasst euch diese nicht gefallen!

Dies vor allem, weil mit keinem Wort in der Verordnung geregelt ist, was die Polizei tun darf, um mögliche Verstöße festzustellen. Sie bekommt nicht mehr Befugnisse.

Unser Gedanke dazu war, dass über die Voraussetzung des „gefährlichen Ort“es in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG) eine Identitätsfeststellung und entsprechend über § 23 Absatz 1 Nr. 4, 23 Absatz 2 SächsPolG Personen und gemäß § 24 Nr. 1 und 4 SächsPolG Sachen durchsucht werden dürfen.

Wie aus Anfragen im Landtag (https://kleineanfragen.de/sachsen/6/14914-gefaehrliche-orte-in-sachsen-iii-quartal-2018-nachfrage-zur-kleinen-anfrage-in-drs-6-11201) hervor geht, ist auch der „westliche Bereich der Eisenbahnstraße bis Hermann-Liebmann Straße“ und das Rabet ein gefährlicher Ort [UPDATE: Mittlerweile deklarieren sie die ganze WVZ als „gefährlichen Ort“] . Die Waffenverbotszone erstreckt sich jedoch über ein 70 Fußballfelder großes Areal, dass schon per Definition kein gefährlicher ORT sein kann. Dass so grundlegende Grundrechtseingriffe über eine unveröffentlichte Lageeinschätzung der Polizei ermöglicht werden sollen, kann dem Rechtsstaatsprinzip nicht gereichen.

UPDATE: Seit der Einführung des neuen Polizeigesetzes in Sachsen am 1.1.2020 (SächsPVDG) ist das anlasslosen kontrollieren der Identität, der Person und der mitgeführten Sachen in sog. Waffenverbotszonen direkt möglich. Die Einordnung als sog. gefährlicher Ort ist daher nicht mehr notwendig. Die §§ Nummern der einzelnen Befugnisse hat sich geändert, doch bleibt das hier geschriebene trotzdem entsprechend gültig.

UPDATE 24.03.21: Die Verordnung über die Gefährlichen Gegenstände wurde vom OVG Bautzen für unwirksam erklärt:

“Gefährliche Gegenstände” sind in der WVZ nicht mehr verboten

Wenn die Polizei euch in der Waffenverbotszone kontrollieren und durchsuchen will, dann fragt nach der Rechtsgrundlage. Von euch müsste konkret eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ausgehen (irgendwas Verbotenes oder Verdächtiges machen), sie den gefährlichen Ort oder die Möglichkeit der anlasslosen Kontrollen in der Waffenverbotszone noch mal nennen, § 15 SächsPVDG. Dann müsstet ihr allerdings auch dort verweilen. Wer den gefährlichen Ort bzw. die WVZ offensichtlich nur durchquert (einfaches Langlaufen) darf nicht kontrolliert werden. Außerdem darf die Durchsuchung wegen des „gefährlichen Ortes“ nicht als Instrument benutzt werden, um willkürlich (oder rassistisch motiviert) Kontrollen durchführen zu können. Es muss irgendeine innere Verbindung  mit der „Gefährlichkeit“ des Ortes geben, also Anzeichen dafür, dass ihr euch zu Straftaten verabredet oder sie  vorbereitet oder begeht/begehen werdet bzw. gefährliche Gegenstände oder Waffen bei euch führt. Das bestätigt der bayrische Verfassungsgerichtshof VGH München, Beschl. v. 8. 3. 2012 – 10 C 12.141, BeckRS 2012, 58287.

Also, lasst euch nicht einschüchtern – ihr müsst eure Identität nicht angeben. Widersprecht der Maßnahme!

Aber Vorsicht: Die Polizei ist der vollen Überzeugung, dass sie verdachtsunabhängig kontrollieren dürfen. Höchst wahrscheinlich werden sie eurer Argumentation wenig Glauben schenken. Wenn ihr eure Identität nicht angebt und diese nicht anders (zB. durch Durchsuchung der Taschen nach Ausweispapieren) festgestellt werden kann, dürft ihr auch zur Dienststelle verbracht und in Gewahrsam genommen werden ( § 22 Absatz 1 Nr. 4 SächsPVDG).

In jedem Fall: Lasst euch die Dienstnummer und Dienststelle geben, schreibt das Nummernschild des Polizeiautos auf und meldet uns, was passiert ist! Wenn du möchtest, können wir auch gemeinsam gegen deine Kontrolle und die Waffenverbotszone klagen.

*English*

*Update 24.03.21: The ordinance on dangerous objects was declared invalid by the OVG Bautzen:
https://copwatchleipzig.home.blog/2021/03/24/gefahrliche-gegenstande-sind-in-der-wvz-nicht-mehr-verboten/*

After a thorough examination of the new ordinance on the prohibited weapons zone, we, together with lawyers and domestic policy experts, have come to the conclusion that the ordinance does not allow any checks on persons without suspicion. Don’t put up with them!

This is particularly because the regulation does not contain a single word on what the police are allowed to do to detect violations. They didn’t get more powers.

Our thought was that over the condition of the „dangerous place“ it in § 19 paragraph 1 sentence 1 No. 2 Saxon police law (SächsPolG) an identity determination and accordingly over § 23 paragraph 1 No. 4, 23 paragraph 2 SächsPolG persons and according to § 24 No. 1 and 4 SächsPolG things may be searched.

As can be seen from inquiries in the Landtag, the „western area of Eisenbahnstraße to Hermann-Liebmann Straße“ and the Rabet is also a dangerous place. [UPDATE: Meanwhile they’re declaring the whole WVZ a „dangerous place“] However, the weapons prohibition zone extends over an area of 70 football pitches, which by definition cannot be a dangerous place. The fact that such fundamental encroachments on fundamental rights are to be made possible by an unpublished assessment of the situation by the police is not sufficient for the principle of the rule of law.

If the police want to check and search you in the weapons prohibition zone, then ask for the reason. „The „observance of the weapons prohibition zone“ or similar does not count! To do this, you would have to pose a danger (do something forbidden) or they have to name the dangerous place again. Then you would also have to stay there. Who obviously only passes the dangerous place may not (actually) be controlled.

Furthermore, because of the „dangerous place“, the search of your person and belongings must not be used as an instrument to carry out arbitrary (or racist) checks. There must be some inner connection with the „dangerousness“ of the place, that is, an indication that you are arranging, preparing or committing crimes. This is confirmed by the Bavarian Constitutional Court VGH Munich, Beschl. v. 8. 3. 2012 – 10 C 12.141, BeckRS 2012, 58287.
So don’t be intimidated – you don’t have to state your identity. Contradict the action!

But be careful: The police are fully convinced that they are allowed to control you without any suspicion. Most likely they won’t believe your argumentation. If you do not state your identity, you may also be taken to the office and into custody (§ 19 paragraph 2 sentence 2 SächsPolG, § 22 paragraph 1 no. 3 SächsPolG). Such a police journey can be interesting and binds police forces 😉 At the latest on the police station you can indicate your identity then and there will be no consequences.

In any case: Let us give you the number of the police(wo)men, write down the number plate of the car, the office the police (wo)man works and tell us what happened! If you like, we can also file a joint complaint against your control and the weapons prohibition zone.

Die Verordnung für die WVZ

*English below*

News #2 zur Waffenverbotszone im Raum Eisenbahnstraße

Am 19.10.18 ist im Sächsischen Gesetzblatt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig Vom 4. Oktober 2018“ bekannt gegeben worden.

*Update 24.03.21: Die Verordnung über die Gefährlichen Gegenstände wurde vom OVG Bautzen für unwirksam erklärt:
https://copwatchleipzig.home.blog/2021/03/24/gefahrliche-gegenstande-sind-in-der-wvz-nicht-mehr-verboten/*

Damit ist jetzt klar, welches Gebiet zur Waffenverbotszone wird und welche Gegenstände als gefährliche Gegenstände gewertet werden und damit vom Verbot auch mit umfasst sind.

Die komplette Veröffentlichung findet ihr hier: http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf ab Seite 617

Eine kleine Zusammenfassung und bearbeitete Version des Gesetzestextes gibt es trotzdem gleich von uns:

Die genauen Grenzen sind in der Anlage dargestellt. Es handelt sich um einen zwar überschaubaren Raum, jedoch wird die Kontrollintensität und Polizeipräsenz nicht nur in diesem Gebiet zunehmen, sondern auch in den nicht umfassten Nebenstraßen.

wvz

aus http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf

Die nicht all zu lange Verordnung, die es sich durchzulesen auch tatsächlich mal lohnt, verbietet das Führen von Waffen und im aufgeführten Raum (Zugriffsbares Mitsichtragen außerhalb der Wohnung/Geschäft). Ausgenommen sind Polizist*innen, der Sicherheitsdienst der Deutschen Bahn, Rettungsdienste, Sicherheitspersonal von Wert- und Geldtransporten. Anwohner*innen können diese in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen tragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Gebiet haben. Dazu zählt auch der verschlossene Fahrgastraum eines Autos.

Egal ist, ob man* die Waffe/gefährliche Gegenstände ausversehen (fahrlässig) oder absichtlich (vorsätzlich) mit sich trägt. Strafen gibt es bis zu 10.000€ bei Waffen (siehe Waffengesetz) und bis zu 1000€ bei gefährlichen Gegenständen.

English

News #2 about the weapons prohibition zone in the Eisenbahnstraße area

On 19.10.18 the „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig Vom 4. Oktober 2018“ (Regulation of the Saxon State Ministry of the Interior on the Establishment of a Prohibition Zone for the Protection against Weapons and Dangerous Objects in Leipzig From 4 October 2018) was announced in the Saxon Law Gazette.

*Update 24.03.21: The ordinance on dangerous objects was declared invalid by the OVG (Court) Bautzen:
https://copwatchleipzig.home.blog/2021/03/24/gefahrliche-gegenstande-sind-in-der-wvz-nicht-mehr-verboten/*

Now it is clear which area becomes a weapons prohibition zone and which objects are classified as dangerous objects and are therefore included in the prohibition.

You can find the complete publication here: http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2018/14/read_pdf starting on page 617

A small summary and edited version of the text of the law is still available from us:

The exact boundaries are shown in the annex. It is a manageable space, but the intensity of control and police presence will increase not only in this area, but also in the non-circumscribed side streets.

The not too long regulation, which is actually worth reading, prohibits the carrying of weapons and in the listed room (accessible carrying outside the flat/business). Exceptions are police(wo)men, the security service of the Deutsche Bahn, rescue services, security personnel of valuables and cash transports. Residents can carry these in closed containers or packaging if they have their main residence in the area. This also includes the locked passenger compartment of a car.

It does not matter whether you* carry the weapon/hazardous objects accidentally or intentionally. There are penalties up to 10.000€ for weapons and up to 1000€ for dangerous objects.

Waffen:

§1 Verbot

Innerhalb des in der Stadt Leipzig durch die Straßen Eisen-

bahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, Mariannenstraße, Her-

mann-Liebmann-Straße, Ludwigstraße, Elisabethstraße, Kon-

radstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Rabet, Lorenzstraße,

Konstantinstraße und Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-

Straße begrenzten Gebietes (Anlage) ist das Führen von

Waffen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Waffen im Sinne dieser Verordnung sind alle Waffen im

Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes.

(2) Im Sinne dieser Verordnung führt eine Waffe, wer die

tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums

oder einer Schießstätte ausübt.

§3 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in

§ 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen

und Personen sowie

1. die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen

polizeiliche Vollzugsaufgaben [...] übertragen worden

sind,

2. Bedienstete von Behörden und Organisationen des Ret-

tungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie

von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten so-

wie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Be-

schäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet

dienstlich tätig sind,

3. mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie

Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn

AG (DB Sicherheit GmbH), soweit sie in dem in § 1 be-

schriebenen Gebiet dienstlich tätig sind.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist der Trans-

port von Waffen in verschlossenen Behältnissen oder Verpa-

ckungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern:

1. durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in

einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel

mit Waffen im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind,

sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden,

2. durch Anwohner, die ihre Wohnung [...], und bei mehreren Wohnungen ihre

Hauptwohnung in dem in §1 beschriebenen Gebiet haben,

sowie der Transport von Waffen in Personenkraftwagen und

Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das

in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfah-

ren wird. Als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrs-

bedingtes Anhalten oder Stehenbleiben.

(3) Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach

den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall

zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

oder Ordnung nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigun-

gen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23

des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb des in § 1 beschrie-

benen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine

Waffe führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54

Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

(4) Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungs-

widrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbe-

hörde [...]

Gefährlicher Gegenstände:

Hier sind jetzt nur diejenigen §§ aufgeführt, die sich zu dem Waffen-Artikel unterscheidet

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Gefährliche Gegenstände sind:

1. Äxte und Beile,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die

geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,

als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen

eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte

Werkzeuge,

3. Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhand-

schuhe,

4. Messer, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen,

5. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie

nicht dem Waffengesetz unterfallen.

(2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsäch-

liche Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der

eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des eigenen

befriedeten Besitztums ausübt.

§3 Ausnahmen

(1) [...]

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:

1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahr-

zeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in

§ 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durch-

fahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein ver-

kehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,

2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in ver-

schlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen

unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre

Wohnung […] und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung

in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben oder durch

Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Be-

schäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Aus-

übung ihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen

Gebietes benötigen sowie Gewerbetreibende, die ihren

Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet

haben und zum Handel mit den gefährlichen Gegenstän-

den berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller

und Kunden,

3. das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1

Nummer 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende so-

wie deren Beschäftigte, soweit die Messer für die unmittel-

bare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in § 1

beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,

4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1

Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes

in dem in § 1 beschriebenen Gebiet,

5. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das

Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Per-

sonenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit

Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten, soweit

sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet beruflich tätig sind

und es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um

Messer handelt.

§4 Ordnungswidrigkeiten

(1) […]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

tausend Euro geahndet werden.

(3) [...]

Einrichtung der Waffenverbotszone

Text zur Einrichtung der WVZ siehe darunter

Waffenverbotszone abschießen – soziale Sicherheit stärken!
*English below* or aufruf engl

Arabisch: aufruf arab

Die Waffenverbotszone (WVZ) im Kiez um die Eisenbahnstraße hat, statt das kollektive Sicherheitsgefühl zu stärken, den Alltag der Menschen durch permanente Überwachung und Diskriminierungserfahrungen erschwert. Im November beginnt die „Evaluationsphase“, in der Bilanz über den Nutzen der WVZ gezogen werden soll.

Wir, ein Bündnis aus Anwohner*innen und lokale Initiativen, sind der Überzeugung, dass sie als Instrument autoritärer Sicherheitspolitik keine Verlängerung erfahren darf!

Mit den folgenden 10 Forderungen wollen wir unserer Kritik an der WVZ Ausdruck verleihen. Dem ihr zugrunde liegenden rechten Sicherheitsbegriff werden wir unsere Vorschläge zu sozialer Sicherheit entgegensetzen, die sich an den Bedürfnissen aller im Viertel lebender Menschen orientiert.

Wir rufen alle, die diese Forderungen unterstützen, dazu auf, eigene Veranstaltungen und Aktionen unter dem Label #WVZabschießen zu machen!

1. Gegen den autoritären Rechtsruck in Staat und Gesellschaft!

Die WVZ ist die Antwort auf die mit Ängsten aufgeladene Erzählung einer besonderen „Gefährlichkeit“ der Eisenbahnstraße. Immer wieder werden „Sicherheitsproblematiken“ mit rassistischer Stimmungsmache gegen Geflüchtete und Migrant*innen verknüpft, während die sozialen und ökonomischen Hintergründe von Kriminalität verschleiert werden. Die Erzeugung einer „Gefährlichkeit“ dient als Legitimationsgrundlage für die Einführung und Normalisierung schärferer staatlicher Überwachungsmaßnahmen, dem Abbau von Rechtsstaatlichkeit und grundrechtswidriger Kontrollpraktiken.

2. Verfassungswidrige Rechtsgrundlage der „Gefährlichen Orte“ aus dem Polizeigesetz streichen!

Die Eingriffsbefugnis der Polizei zu verdachtsunabhängigen Kontrollen in der WVZ ist die juristische Einstufung der Eisenbahnstraßengegend als „Gefährlicher Ort“¹. Wir halten diese Rechtsgrundlage für verfassungswidrig². Die Einstufung liegt ganz im Ermessen der Polizei und ist weder nachvollziehbar, noch gerichtlich angreifbar. Damit ist man der Definitionshoheit der Polizei absolut ausgeliefert. Diese Qualität von Grundrechtseingriffen wird rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht gerecht. Desweiteren wird die „Suche nach Personen ohne Aufenthaltstitel“ ermöglicht, was einen Freifahrtsschein für racial profiling darstellt.

3. Die rassistische und klassistische Kontrollpraxis der Polizei beenden!

Bei einer „verdachtsunabhängigen Kontrolle“ bedient sich die Polizei bestimmter Muster, um „effizient“ agieren zu können. Dabei bedient sie sich – bewusst oder unbewusst – Stereotypen von „kriminellen Menschen“, um ihre Kontrollpraxis zu rechtfertigen. Die Anknüpfung an das Aussehen, wie Hautfarbe, vermeintliche Herkunft oder Religion (Racial Profiling), sowie unterstellte Armut oder Drogenkonsum (klassistisch motivierte Kontrolle) ist unzulässig und doch gängige Praxis.

4. Das rechtswidrige Verhalten der Polizei muss aufhören! Gegen jede Polizeigewalt!

Auch war zu beobachten, dass Polizist*innen bei den Kontrollen teilweise äußerst gewaltsam vorgingen, außerhalb der WVZ mit einer falschen Begründung kontrollierten und sich kollektiv weigerten, die Dienstausweise pflichtgemäß zu zeigen. Wir sind jedoch nicht bereit hinter den Minimalkonsens unserer demokratischen Rechte zurückzugehen.

5. Schluss mit unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen!

Wir halten die WVZ-Verordnung für unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Sofern zwar ein legitimes Ziel, die Verhinderung der viel beschworenen „Gewaltkriminalität“, vorliegt, erweist sich eine höhere Kontrolldichte und Androhung von Strafe als ungeeignetes Mittel. Eine abschreckende Wirkung für Menschen, die wirklich mit Verletzungsabsicht einen „gefährlichen Gegenstand“ im Gebiet mitführen, kann nur in wenigen Fällen angenommen werden und wurde von der zuständigen Behörde nicht empirisch belegt. Die Ergebnisanalyse (https://copwatchleipzig.home.blog/zwischenbilanz/) hat erwiesen, dass der enorme Aufwand, den die Polizei betrieben hat, um „Waffen“ und „gefährliche Gegenstände“ zu finden, in der überwältigenden Mehrzahl der Fälle (ca. 96 %) erfolglos geblieben ist.³ Aufgrund der hohen Streubreite der Grundrechtseingriffe (viele Unschuldige sind betroffen) erscheint dieses Mittel demnach auch als unangemessen.

6. Keine Verdrängung marginalisierter Gruppen aus dem Viertel!

Keine Gentrifizierung des Leipziger Ostens!

Nachdem das Viertel von Investor*innen als attraktiver Ort entdeckt wurde, ist eine zunehmende Verdrängung ansässiger prekarisierter Menschen zu beobachten. Nicht nur steigende Mieten und der Angriff vieler selbstverwalteter linker und kulturschaffender Projekte durch Kündigung von Mietverträgen tragen dazu bei. Besonders für Betroffene von Rassismus und Klassismus wird der Kiez um die Eisenbahnstraße zum Ort der allgegenwärtigen Gefahr einer Polizeikontrolle und den repressiven Folgen. Prekarisierte, Menschen ohne Aufenthaltstitel, Drogenkonsument*innen und Wohnungslose werden so in andere Viertel am Stadtrand oder an weniger sichtbare Orte verdrängt, in denen für sie erfahrbare Gewalt und Diskriminierung meist ungesehen bleibt.

7. Soziale Strukturen brauchen öffentliche Orte – für eine Stadt für alle!

Die WVZ sorgt mit ihrer stigmatisierenden Wirkung dafür, dass Menschen nicht mehr zu sozialen und kulturellen Projekten im Viertel kommen, entweder aus Angst vor den angeblich „Kriminellen“ oder vor der Polizei. Dies betrifft vor allem Angebote für Kinder, Jugendliche und ältere Menschen. Den Stadtteilpark „Rabet“, eigentlich der Ort mit dem regsten interkulturellen und intergenerationellen Austausch, meiden nunmehr viele stigmatisierte oder verunsicherte Menschen aufgrund intensiver Bestreifung und Überwachung.

8. Keine Täter*in-Opfer-Umkehr – Für die Möglichkeit zur Selbstverteidigung!

Sexuelle, homophobe, trans*feindliche sowie rassistische oder antisemitische Übergriffe passieren auch auf der Eisenbahnstraße. Meistens kann die Polizei da nicht sofort unterstützen. Auch haben viele Betroffene Erfahrungen mit dem Hinzurufen der Polizei gemacht, die von ihnen als kaum hilfreich, der jeweiligen Situation unangemessen oder gar gewaltförmig und diskriminierend wahrgenommen wurden. Durch das Verbot von Pfefferspray in der WVZ wird es vielen von Gewalt bedrohten Personen verunmöglicht sich selbst zu verteidigen. Dies erhöht ihr Unsicherheitsgefühl ungemein, da sie von Opfern zu Täter*innen gemacht werden.

9. Soziale Lösungen für soziale Probleme!

Die Problematiken im Viertel müssen auf sozial vielfältige, langfristige und nachhaltige Weise angegangen werden, um nicht bei bloßer Phänomenbekämpfung zu verharren und damit Folgeprobleme zu erzeugen. Priorität sollte auf der Stärkung sozialer, kultureller und selbstorganisierter Projekte liegen, indem diesen Planungssicherheiten, Räume und Kapazitäten ermöglicht werden. Soziale Lösungsansätze für Probleme wie Armut, Substanzabhängigkeit und Wohnungslosigkeit sind die Grundlage für eine soziale Sicherheit, welche Kriminalität grundlegender vorzubeugen vermag. Wir fordern daher mehr Anlaufstellen für Betroffene für Gewalt, sozialen Wohnungsbau, kostenlose Unterkünfte für Wohnungslose und einen Drogenkonsumraum im Leipziger Osten.

10. Gesamtkonzept Soziale Sicherheit statt polizeilicher Verfolgung!

Das Einzige, was das Experiment WVZ in Leipzig klar gezeigt hat, ist, dass die autoritäre Bearbeitung sozialer Probleme die Lage nicht verbessert, vielmehr noch verschlimmert oder verdrängt. Um das Sicherheitsgefühl der Menschen zu erhöhen, hilft es nicht, die Polizeipräsenz immer weiter auszuweiten und die Beamt*innen systematisch Grundrechtsbrüche vollziehen zu lassen. Wir möchten einen Dialog darüber anstoßen, was tatsächliche Bedarfe im Viertel lebender Personen sind.

Anstatt die Lösung für soziale Probleme im Gefahrenabwehr- und Strafrecht zu suchen und die Befugnisse der Polizei über rechtsstaatliche Grenzen hinaus auszuweiten, wäre es notwendig ein Gesamtkonzept „Sozioökonomische Sicherheit“ vorzulegen. Dieses sollte vor allem die Sicherheit derer in den Blick nehmen, die von gesellschaftlicher Ausgrenzung und diskriminierender Gewalt betroffen sind. Dazu gehört auch die gerechte Verteilung des Vermögens, ein Ende der restriktiven Asylpolitik und des Abbaus sozialstaatlicher Standards.

Unsere Waffe heißt Solidarität! – WVZ abschießen, soziale Sicherheit stärken!

1 Im neuen Polizeigesetz, welches mit Beginn des Jahres 2020 in Kraft tritt, werden verdachtsunabhängige Kontrollen direkt in Waffenverbotszonen erlaubt. Die Konstruktion von „Gefährlichen Orten“ gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SächsPolG (gültige Fassung bis Ende 2019) ist dann nicht mehr notwendig.

2 So auch ein juristisches Gutachten von KOP: https://kop-berlin.de/files/175

und https://www.heise.de/tp/features/Waffenverbotszone-in-Leipzig-4548584.html?seite=all

3 Die allermeisten Funde waren Alltagsgegenstände, die aufgrund der weiten Definition von „gefährlichen Gegenständen“ unter Strafe gestellt wurden.

Radio

Im Gespräch mit Radio Corax: https://www.freie-radios.net/98519

Bündnispartner*innen

Diese Forderungen und die Kampagne werden u.a. unterstützt von:

 

Wohnprojekt Schönerhausen

Organize Leipzig

inEUmanity Leipzig

Rassismus Tötet!

Wohnprojekt Schlicht&Ergreifend

Ostpassagetheater

Kritische Einführungswochen Leipzig

Say it Loud e.V.

Peperoncini e.V.

Prisma (Interventionistische Linke)

Ende Gelände Leipzig

Solidarische Jugend Leipzig

Rote Hilfe OG Leipzig

Anarchist Black Cross Leipzig

BO Wilder Osten

Ermittlungsausschuss Leipzig

 

 

Shoot down Waffenverbotszone – strengthen social security!

Instead of strengthening the collective feeling of security in the neighbourhood around the Eisenbahnstraße, the weapons prohibition zone (Waffenverbotszone= WVZ) has made people’s everyday lives more difficult through inadvertent violation of fundamental rights and experiences of discrimination. In November the „evaluation phase“ begins, in which the benefits of the WVZ are to be assessed.

We, an alliance of residents and local initiatives, are convinced that as an instrument of authoritarian security policy it must not be extended!

With the following 10 demands we want to express our criticism of the WVZ. We will oppose the right concept of security on which it is based with our proposals on social security, which is oriented towards the needs of all people living in the neighbourhood.

We call upon all those who support these demands to organize their own events and actions under the label #WVZabschießen!

1. Against the authoritarian turn to the Right in state and society!

The WVZ is the practical conversion of the with fears loaded narrative of a special „dangerousness“ of the Eisenbahnstraße. Again and again, „security problems“ are linked with racist propaganda against refugees and migrants, while the social and economic backgrounds of crime are concealed. The creation of a „dangerousness“ serves as a basis of legitimacy for the introduction and normalisation of stricter state surveillance measures, the dismantling of the rule of law and control practices contrary to fundamental rights.

2. Delete the unconstitutional legal basis of „dangerous places“ from the police law!

The authority of the police to intervene in suspicion-independent controls in the WVZ is the legal classification of the area as a „dangerous place“.¹ We consider this legal basis to be unconstitutional.² The classification is entirely in power of the police and is neither comprehensible nor open to legal challenge. Thus one is absolutely at the mercy of the police’s power of definition. Furthermore, the search for illegalized migrants is made possible, which represents a free pass for racial profiling.

3. End the racist and classist controlling practice of the police!

With a „suspicion-independent control“ the police uses certain patterns in order to be able to act „efficiently“. It uses – consciously or unconsciously – stereotypes of „criminal people“ to justify its control practice. The connection to appearance, skin colour, supposed origin or religion (racial profiling), as well as assumed poverty or drug consumption is inadmissible but common practice.

4. The illegal behaviour of the police must stop! Against any police violence!

It could also be observed that police(wo)men sometimes acted extremely violently during the checks, controlled outside the WVZ with a false reason and collectively refused to show their service cards as required. However, we will not give up our democratic rights as a minimum.

5. End the disproportionate violation of fundamental rights!

We consider the WVZ Regulation to be disproportionate and thus unconstitutional.

Even if there is a legitimate goal, the prevention of the much-cited „violent crime“, a higher amount of controls and threats of punishment proves is unsuitable. A deterrent effect for people who really carry a „dangerous object“ in the territory with the intention of committing an infringement can only be assumed in a few cases and has not been empirically proven by the competent authority. The analysis of the results (https://copwatchleipzig.home.blog/zwischenbilanz/) has shown that the enormous effort made by the police to find „weapons“ and „dangerous objects“ has been unsuccessful in the overwhelming majority of cases (approx. 96%).³ Due to the wide range of fundamental rights violations, this means to be inappropriate.

6. No displacement of marginalized groups from the neighbourhood!

– Against the gentrification of the East of Leipzig!

After the quarter was discovered by investors as an attractive place, an increasing displacement of local precarious people can be observed. It is not only rising rents and the attack of many self-organized left-wing and cultural projects by terminating rental agreements that are contributing to this. Especially for those affected by racism and classism, the neighborhood around Eisenbahnstraße is becoming a place of omnipresent danger of police control and repressive consequences. Precarious people, undocumented migrants, drug users and homeless people are thus pushed into other neighbourhoods on the outskirts of the city or into less visible places where violence and discrimination they have to face remain potentially unseen.

7. Social structures need public places – for a city for all!

With its stigmatising effect, the WVZ ensures that people no longer come to social and cultural projects in the neighbourhood, either for fear of the alleged „criminals“ or of the police. This applies above all to offers for children, young people and the elderly. The park „Rabet“, actually the place with the most active intercultural and intergenerational exchange, is now avoided by many stigmatised or insecure people due to intensive patrols and surveillance.

8. No perpetrators- victim-reversion: For the possibility of self-defence!

Sexual, homophobic, trans*phobic as well as racist or anti-Semitic attacks also happen on the Eisenbahnstraße. In most cases, the police cannot provide immediate support. Many affected people have also had experiences with calling the police, which they have perceived as hardly helpful, inappropriate to the respective situation and concern or even as additionally violent and discriminatory. The prohibition of pepper spray in the WVZ makes it impossible for many people threatened by violence to defend themselves. This increases their sense of insecurity tremendously, as they are turned from victims into perpetrators.

9. Social solutions for social problems!

The problems in the neighbourhood must be tackled in a socially diverse, long-term and sustainable way, so as not to remain merely concerned with combating phenomena and thus create consequential problems. Priority should be given to strengthening social, cultural and self-organized projects by providing them with planning security, space and capacities. Social solutions to problems such as poverty, addiction and homelessness form the basis for social security across all milieus, which is more capable of preventing crime fundamentally. We therefore call for more contact points, social housing, free places for homeless people and a drug consumption room in the East of Leipzig.

10. Overall concept of social security instead of police persecution!

The only thing that the WVZ experiment in Leipzig has clearly shown is that the authoritarian treatment of social problems does not improve the situation, but rather aggravates or represses it. In order to increase security in the neighbourhood, it does not help to expand the police presence further and further and to let the police systematically violate fundamental rights. We would like to initiate a dialogue on what the real needs in the neighbourhood of living persons are.

Instead of seeking solutions to social problems in prevention and criminal law and extending the powers of the police beyond the boundaries of the rule of law, it would be necessary to present an overall concept of „socio-economic security“. This should above all focus on the security of those affected by social exclusion and discriminatory violence. This also includes the fair distribution of property, an end to restrictive asylum policies and the dismantling of welfare state standards.

Our weapon is solidarity! – Shoot down WVZ, strengthen social security!

1 The new police law, which will enter into force at the beginning of 2020, allows suspicion-free controls directly in weapons prohibition zones. The construction of „dangerous places“ in accordance with § 19 I S. 1 No. 2 SächsPolG (valid version until the end of 2019) will then no longer be necessary.

2 Thus also a legal appraisal of KOP: https://kop-berlin.de/files/175, https://www.heise.de/tp/features/Waffenverbotszone-in-Leipzig-4548584.html?seite=all

3 The majority of the finds were everyday objects which were punishable by the wide definition of „dangerous objects“.

Die Waffenverbotszone ist da: Take action against the oppression!

Am Abend des 16.10.18 wurde veröffentlicht, dass die Waffenverbotszone im Raum der Eisenbahnstraße im Leipziger Osten ab dem 5.11.18 eingerichtet wird. Das bedeutet für uns: Action!

Die LVZ fasst wesentliche Veränderungen zusammen: „Bestraft werden kann danach, wer laut Waffengesetz ‘Schusswaffen oder tragbare Gegenstände, die dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen’ mit sich trägt. Als waffenähnliche gefährliche Gegenstände gelten auch Haushaltsmesser, Schraubendreher, Hammer und andere metallene oder scharfkantige Werkzeuge oder Holzstiele, Handschuhe mit harten Füllungen sowie Reizstoffe und Tierabwehrsprays. Je nach Schwere und Häufigkeit sind Bußgelder bis zu 10 000 Euro möglich. Für private Sicherheitsdienste, Handwerker, Gastronomen und Anwohner gelten unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.“ Zu rechnen haben wir außerdem mit einer höheren Kontrolldichte. Rund um die Uhr also umher schleichende Streifencops, Fahrradcops, schritttempofahrende Wannen, Sachsens Bereitschaftscops, denen man* rechtsbeistandslos ausgeliefert ist. Vermutlich gibt es noch mehr Kameras. Überwachung, Einschüchterung, Verfolgung.

Die Bezeichnung „Waffenverbotszone“ ist in der Hinsicht irreführend, als dass sie „nur“ verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht. Waffen mit sich herum zu tragen ist in den seltensten Fällen erlaubt und das ist auch gut so. Was es der Polizei durch die Erforschung von Verstößen ermöglicht, ist jedoch vor allem die Suche nach Menschen, die keinen Aufenthaltstitel bekommen und deswegen kriminalisiert werden. Racial profiling – Kontrollen sind gängige rassistische Praxis und werden immer wieder herangezogen, um die Kriminalitätsstatistik aufzupolieren. Als migrantisch geprägtes Viertel eignet sich die Verfolgung also gerade gut.

2016 wurden im Gebiet Eisenbahnstraße/Rabet sechs Straftaten gegen das Leben, 55 Raubstraftaten, 199 Körperverletzungsdelikte, 44 Bedrohungen, 13 Sexualdelikte und 149 Drogendelikte erfasst. Wir haben keine Motivation Verletzung von Leben, Körper, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung kleinzureden. Selbst eine Tat wäre zu viel. Jedoch sollte beachtet werden, dass die Anzahl nur die Anzeigen darstellen und keine Aussage darüber treffen, ob sich der Verdacht erhärtet hat. Setzt man* dies noch in Relation zum abgebildeten Zeitraum und stellt fest, dass die Menge der Straftaten in den letzten Jahren eher rückläufig war, lesen sich diese Zahlen doch noch mal anders. Wo man* nach Straftaten sucht, findet man* sie eben auch.

Mit der Waffenverbotszone wollen wir die Sicherheit der Bürger erhöhen. Auch wenn sie kein Allheilmittel ist, so ist die Waffenverbotszone ein wichtiger Baustein in dem sicherheitspolitischen Gesamtkonzept für Leipzig, begründet Innenminister Roland Wöller (CDU) in der LVZ. Das einzige, was hier erhöht wird, ist allerdings ein Gefühl der ständigen Kontrolle, der andauernden Angst von der Polizei abwertend und gewaltvoll behandelt zu werden und eine Richtung, in der Freiheiten immer weiter eingeschränkt werden. Das Sicherheitsargument dient nur dem Ausbau eines Sicherheitsapparates, der uns überwacht, kontrolliert und unterdrückt.

Kriminalität ist nur die Erscheinungsform sozialer Probleme und das Vorgehen gegen die kriminalisierten Personen höchstens Verdrängung, die Zerstörung einer Lebensperspektive und die Verstärkung sozialer Ungleichheiten. Das „Allheilmittel“, von dem Wöller spricht, wäre ein solidarisches Miteinander, in der soziale Probleme gelöst werden, in dem die Ursachen behoben werden, anstatt die Störer zu bekämpfen.

Schon seit Monaten bereiten wir uns deswegen mit Infomaterial, Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen, Demos und Workshops auf diese Ernennung vor. Wir werden uns die Eingriffe in unsere Freiheiten und das Recht auf Leben im öffentlichen Raum nicht nehmen lassen. Eurer Waffenverbotszone setzen wir unsere Waffe der Solidarität entgegen.

Ihr kontrolliert uns → wir kontrollieren euer Handeln. Wie das aussehen kann und weitere Informationen, findest du in unserem Basistext (https://copwatchleipzig.home.blog/2018/09/12/basistext/).

Die „feierliche“ Eröffnung am 5.11.18 mit Wöller und Oberbürgermeister Jung werden wir nicht widerspruchs- und protestlos hinnehmen.